Angehörigen-Entlastungsgesetz
Finanzielle Freiheit für Familien
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz bringt seit dem 1. Januar 2020 eine entscheidende Verbesserung für viele Familien. Der bekannte Satz »Kinder haften für ihre Eltern« gilt im Pflegefall in dieser Form nicht mehr. Ziel des Gesetzes ist es, Kinder und Eltern, die gegenüber Leistungsbeziehern nach dem SGB XII unterhaltsverpflichtet sind, finanziell zu entlasten.
Wichtige Änderungen
Was ändert sich durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz?
Werden Eltern pflegebedürftig und reichen deren finanzielle Mittel nicht aus, übernimmt in vielen Fällen das Sozialamt die Kosten, zum Beispiel über die sogenannte Hilfe zur Pflege. Früher konnten diese Kosten anschließend bei den Kindern eingefordert werden. Durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt nun:
- Jahreseinkommen bis 100.000 Euro:
Unterhaltsverpflichtete Kinder müssen in der Regel nicht mehr für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen. - Breite Entlastung:
Die Regelung gilt nicht nur in der Pflege, sondern auch in der Eingliederungshilfe und im Sozialen Entschädigungsrecht. - Signal der Solidarität:
Das Gesetz anerkennt die hohe Belastung von Familien und setzt ein klares gesellschaftliches Zeichen für Unterstützung im Pflegefall.
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz sorgt für deutlich mehr finanzielle Sicherheit und Planbarkeit für Familien. Kinder müssen in den meisten Fällen keine Pflegekosten ihrer Eltern mehr übernehmen, wenn ihr Einkommen unter der Grenze liegt. Damit wird das Risiko, im Pflegefall zusätzlich finanziell belastet zu werden, erheblich reduziert.
Was gilt es zu beachten?
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz bringt für viele Familien eine spürbare finanzielle Entlastung, denn die bisherige Regelung, dass Kinder für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen müssen, wurde deutlich eingeschränkt. Entscheidend ist dabei die festgelegte Einkommensgrenze: Liegt das gesamte Jahresbruttoeinkommen – einschließlich Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung oder Kapitalanlagen – unter 100.000 Euro, entfällt in der Regel die Pflicht zur Kostenübernahme. Anders als beim Einkommen spielt vorhandenes Vermögen bei dieser Berechnung keine Rolle. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass die neuen Regelungen nicht rückwirkend greifen, sondern ausschließlich für laufende und künftige Fälle gelten. Eine Ausnahme betrifft Ehegatten, da für sie weiterhin die besondere gegenseitige Einstandspflicht gilt, wie sie im Sozialgesetzbuch XII über das Prinzip der Einstandsgemeinschaft verankert ist.
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