Haftungsrisiken im Ehrenamt
Rundum geschützt?
Mehr als 12 Millionen Menschen in Deutschland engagieren sich ehrenamtlich – ob im Sportverein, in sozialen Einrichtungen, in kulturellen Projekten oder als Vorstandsmitglied eines Vereins. Ohne dieses Engagement wäre unsere Gesellschaft deutlich ärmer. Doch bei aller Hingabe zum Ehrenamt wird die Frage nach der Absicherung und Haftung im Ehrenamt oft erst gestellt, wenn bereits ein Schaden entstanden ist. Genau hier liegt ein enormes Risiko, das schnell existenzbedrohende Folgen haben kann.
Ehrenamt und Haftung
Wann haften Ehrenamtliche selbst?
Grundsätzlich gilt: Fügen Sie im Rahmen Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in einem Verein, Verband oder einer gemeinnützigen Organisation jemandem einen Schaden zu, haftet in der Regel der Verein als Ihr sogenannter Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB. Das bedeutet, dass Geschädigte ihre Ansprüche nicht gegen Sie persönlich, sondern gegen den Verein richten.
Allerdings gibt es Einschränkungen:
- Nur Tätigkeiten im direkten Zusammenhang mit dem Ehrenamt sind abgesichert.
- Nicht eingetragene Gruppen wie lose Interessengemeinschaften fallen in der Regel nicht unter diesen Schutz.
- Ob ein Verein Sie im Schadensfall intern in Regress nimmt, hängt von der Satzung ab.
Wer sich außerhalb eingetragener Vereine engagiert, sollte daher unbedingt prüfen, ob eine gesonderte private Absicherung notwendig ist.
Die Haftung im Ehrenamt betrifft nicht nur Vorstände, sondern unter Umständen auch einfache Mitglieder. Wer ohne Versicherungsschutz handelt, riskiert hohe private Kosten. Mit der richtigen Kombination aus Vereinshaftpflicht, Vereinsrechtsschutz und D&O-Versicherung sichern sich Vereine und Ehrenamtliche zuverlässig gegen Haftungsrisiken ab.
Sonderfall
Haftung als Vereinsvorstand
Während einfache Vereinsmitglieder in der Regel durch den Verein geschützt sind, sieht es bei Vereinsvorständen ganz anders aus. Vorstände haften mit ihrem privaten Vermögen für Schäden, die dem Verein durch Fehlentscheidungen, Unterlassen oder Unachtsamkeiten entstehen. Beispiele sind:
- Aberkennung der Gemeinnützigkeit
- Versäumnis von Fristen zur Beantragung von Fördermitteln
- Vorschussleistungen an insolvente Auftragnehmer
Durch die gesamtschuldnerische Haftung kann der Verein jedes Vorstandsmitglied in Anspruch nehmen – zahlen muss derjenige, bei dem etwas zu holen ist. Noch kritischer: Die Haftung beschränkt sich nicht nur auf den Verein. Auch Dritte können Schadenersatzansprüche direkt gegen Vorstände stellen.
Die meisten Vereinsvorstände sind sich dieser Gefahr nicht bewusst. Weder eine Vereins- noch eine Privathaftpflichtversicherung bietet hier Schutz. Nur eine D&O-Versicherung (Directors and Officers Versicherung), also eine speziell auf Vorstände zugeschnittene Vermögensschadenhaftpflicht, deckt dieses Risiko zuverlässig ab.
Rechtlich abgesichert im Ehrenamt
Warum ist die Absicherung im Ehrenamt unverzichtbar?
Darum ist der passende Haftungsschutz im Ehrenamt so wichtig:
- Haftungsschutz für Ehrenamtliche:
Ehrenamtliche tragen Verantwortung und müssen sich gegen finanzielle Risiken absichern. - Sicherheit für Vereinsvorstände:
Besonders für Vorstände ist eine D&O-Versicherung unverzichtbar, um persönliche Haftungsrisiken zu minimieren. - Rechtssicherheit für den Verein:
Mit einer passenden Absicherung schützt der Verein seine Mitglieder und stärkt das Vertrauen in die eigene Organisation.
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