Insolvenzschutz

Absicherung im Insolvenzfall

Für Arbeitgeber ist der Insolvenzschutz in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) ein zentrales Thema. Mitarbeiter erwarten zu Recht, dass ihre zugesagten Renten auch dann sicher sind, wenn das Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Der Gesetzgeber verpflichtet Unternehmen deshalb, bAV-Zusagen insolvenzfest zu gestalten – eine Regelung, die Vertrauen schafft und Haftungsrisiken für Arbeitgeber reduziert.

Der Pensions-Sicherungs-Verein

Absicherungspflicht über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG)

Arbeitgeber, die Versorgungszusagen erteilen, zahlen verpflichtend Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG). Dieser übernimmt im Insolvenzfall die zugesagten Leistungen wie Betriebsrenten oder Kapitalzahlungen. Damit sind Arbeitgeber abgesichert und wissen, dass ihre Mitarbeiter im Ernstfall nicht ohne Versorgung dastehen.

Der Vorteil: Der PSVaG stärkt das Vertrauen der Belegschaft in die zugesagte bAV und schützt gleichzeitig die Reputation des Unternehmens – selbst in schwierigen Zeiten.

Gesetzliche Unverfallbarkeit

Was Arbeitgeber beachten müssen

Die gesetzliche Unverfallbarkeit ist die Basis des Insolvenzschutzes:

  • Arbeitnehmerfinanzierte Zusagen sind seit 2001 sofort unverfallbar.
  • Arbeitgeberfinanzierte oder mischfinanzierte Zusagen sind seit 2018 bereits nach drei Jahren Betriebszugehörigkeit und ab dem 21. Lebensjahr geschützt.
  • Arbeitgeber sollten diese Fristen kennen und in ihre bAV-Strategie einplanen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Durch eine korrekte Verpfändung können auch Gesellschafter-Geschäftsführer ihre betriebliche Altersvorsorge vor Insolvenzrisiken schützen. Unternehmen schaffen damit nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch eine solide Basis für die persönliche Versorgung ihrer Führungskräfte.

Gesellschafter-Geschäftsführer

Zusätzlicher Schutz erforderlich

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern greift der gesetzliche Insolvenzschutz nicht automatisch, da sie sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerrolle innehaben. Hier ist eine besondere Absicherung erforderlich, um Versorgungslücken zu vermeiden:

  • Die bAV muss per Verpfändung abgesichert werden.
  • Diese Verpfändung muss durch einen formellen Gesellschafterbeschluss bestätigt werden.
  • Nur so wird sichergestellt, dass die Altersvorsorge im Insolvenzfall nicht in die Insolvenzmasse fällt.

Für Unternehmen bedeutet das: Sie sollten bei der Einrichtung der bAV für Gesellschafter-Geschäftsführer unbedingt auf eine rechtlich saubere Vertragsgestaltung achten. Wird die Verpfändung nicht vorgenommen, droht das Risiko, dass zugesagte Versorgungsansprüche im Insolvenzfall verloren gehen – ein erheblicher Nachteil gegenüber klassischen Arbeitnehmern.

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