Arbeitgeberwechsel und Insolvenz
Lückenlose Vorsorge
Ein Arbeitsplatzwechsel oder die Insolvenz eines Unternehmens wirft oft die Frage auf, was mit bestehenden Verträgen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) geschieht. Gesetzliche Regelungen stellen sicher, dass Arbeitnehmer ihre Ansprüche nicht verlieren und die Vorsorge im Regelfall erhalten bleibt.
Angesparte Beiträge
Unverfallbarkeit von Anwartschaften
Folgende Regelungen gelten für die angesparten Beiträge bei Arbeitgeberwechsel:
- Arbeitnehmerfinanzierte Beiträge sind von Beginn an unverfallbar.
- Für arbeitgeberfinanzierte oder mischfinanzierte Beiträge gilt seit dem 1. Januar 2018: Sie werden bereits nach drei Jahren Betriebszugehörigkeit und ab dem 21. Lebensjahr unverfallbar (zuvor fünf Jahre und 25 Jahre).
- Das bedeutet: Auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleiben die angesparten Anwartschaften erhalten.
Arbeitgeberwechsel
Mitnahme der Direktversicherung
Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus, gibt es mehrere Möglichkeiten, die bAV fortzuführen:
- Vertragsübernahme durch den neuen Arbeitgeber – der bestehende Vertrag läuft unverändert weiter.
- Übertragung des Versorgungskapitals – der alte Vertrag wird beendet, das Kapital in einen neuen Vertrag übertragen.
- Fortführung als beitragsfreie Versicherung – der Vertrag bleibt bestehen, wird aber nicht mehr weiter bespart.
Wichtig: Arbeitgeber sollten sich die Versicherungsform bei einem Wechsel schriftlich bestätigen lassen.
Die betriebliche Altersvorsorge bleibt in den meisten Fällen auch bei einem Arbeitgeberwechsel oder einer Insolvenz erhalten. Damit gehört die bAV zu den sichersten Vorsorgeformen – auch in Zeiten beruflicher Veränderungen.
Insolvenzschutz
Insolvenz des Arbeitgebers
Auch im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers sind die Anwartschaften weitgehend abgesichert:
- Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften sowie laufende Versorgungsleistungen sind über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) geschützt.
- Arbeitnehmerfinanzierte Entgeltumwandlungen ab 2001 sind sofort insolvenzgeschützt.
- Für Gesellschafter-Geschäftsführer gilt der Schutz nicht automatisch – hier ist eine Verpfändung mit Gesellschafterbeschluss erforderlich.
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